19. Oktober 2023
Auf den 1.1.24 tritt die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (AS 2022 747) in Kraft. Sie enthält in Art. 4.2 eine Bestimmung, wonach die Berichterstattung nicht nur in einem für Menschen lesbaren Format zu erfolgen hat, sondern darüber hinaus in einem Format, das für Maschinen lesbar ist. Sachverwandt ist die analoge Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäss CSRD («Corporate Sustainability Reporting Directive») in der Europäischen Union, die unter Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im XBRL Format geliefert werden muss. Die XBRL Berichtspflicht gemäss CSRD findet spätestens ab 2029 für Berichtsperioden ab 1.1.2028 (früher für Unternehmen mit in der EU kotierten Wertschriften) Anwendung auf Unternehmen aus Drittstaaten mit Niederlassung oder Tochtergesellschaften in der EU, sofern diese einen Umsatz von EUR 150 Mio aufweisen. Anders als in der Schweiz ist diese Berichterstattung einer unabhängigen Prüfung mit limited assurance unterstellt, die zu einem späteren Zeitpunkt auf reasonable assurance («umfassende Zusicherung») erweitert werden soll. (Erstpublikation Factsheet XBRL CH, 2023)
Die Verordnung findet laut Art. 964a OR für alle Unternehmungen des öffentlichen Interesses Anwendung, die mehr als 500 Vollzeitstellen besetzen und entweder eine Bilanzsumme von CHF 20. Mio oder einen Umsatzerlös von CHF 40 Mio. aufweisen. Es wird geschätzt, dass in der Schweiz ungefähr 300 Firmen unter diese Bestimmungen fallen. Ein massgeblicher Teil dieser Firmen dürfte ebenfalls ab 2029 in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und nach dieser berichten. Ferner beabsichtigt der Bundesrat, eine Senkung der Mitarbeiterschwelle auf 250 sowie die Verpflichtung zur unabhängigen Überprüfung in die Vernehmlassung zur nächsten Fassung der Verordnung zu geben.
Gemäss den Übergangsbestimmungen des Art. 5 wird die Maschinenlesbarkeit ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam, d.h. für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2025.
Die Inhalte der Berichterstattung richten sich laut Art. 3 nach den Empfehlungen der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD). Da diese Empfehlungen keinen hinreichenden Detaillierungsgrad aufweisen, um als Standard zu gelten, werden sie in den ESRS Standards der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) für die EU und den Standards S1 und S2 des International Sustainability Standards Board (ISSB) konkretisiert, welches ferner ab 2024 die Überwachung der TCFD übernimmt. Für beide Standardwerke werden aktuell XBRL Taxonomien entwickelt, die bereits in Entwürfen vorliegen. Wer die Berichtspflicht unterlässt oder falsche Angaben macht, dem droht laut Art. 325ter StGB eine Busse in Höhe von bis zu CHF 100’000.
Gemäss den Erläuterungen zur Verordnung hat die maschinenlesbare Version der Klimaberichterstattung in einem “international verbreiteten, sowohl für Mensch (z.B. pdf) als auch für Maschinen (z.B. XBRL) lesbaren elektronischen Format zu erfolgen”. Die Berichte sind auf der Unternehmenswebsite leicht zugänglich zu veröffentlichen. Da jedoch keine eigens für die TCFD Empfehlungen geschaffene XBRL Taxonomie verfügbar oder nach Kenntnislage von XBRL Schweiz geplant ist, werden Schweizer Unternehmungen zur Erfüllung ihrer Berichtsobliegenheit auf eine der beiden genannten Taxonomien zurückgreifen müssen. Die Schweizer XBRL Jurisdiktion XBRL CH bietet ihren Mitgliedern an, im Rahmen einer stehenden Arbeitsgruppe die beiden Standards zu evaluieren und die präferierte XBRL Taxonomie auf die Erfordernisse der Verordnung anzupassen und weiter zu entwickeln, sodass der Berichtspflicht fristgerecht Genüge getan werden kann und die Dynamik der Klimaberichterstattung adäquat reflektiert wird.
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