12. Juni 2025
Mit dem Gesetz zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäss Artikel 964a des Schweizer Obligationenrechts (OR) und der Klimaverordnung wird Nachhaltigkeit zur Pflicht – und zwar nicht nur zur Gewissensberuhigung, sondern als gesetzlich geregelte Berichterstattung. In 2025 mussten viele Unternehmen in der Schweiz erstmals für das Geschäftsjahr 2024 ihre Klimarisiken und -chancen transparent machen.
Die Schweizer Gesetzgebung unterscheidet sich von derjenigen in der Europäischen Union mit deren Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Der Bundesrat beobachtet die Entwicklungen in der EU und hat eine laufende Vernehmlassung zu Vorschlägen für eine Annäherung an die CSRD und damit Ausweitung der Pflichten aufgrund der hohen Dynamik rund um die aktuelle Omnibus-Initiative bis spätestens Frühjahr 2026 on hold gesetzt. Dies, weil das einschlägige Regelwerk der EU (CSRD) angesichts von Omnibus aktuell ein zu bewegliches Ziel ist, und weil die Verlängerung sicherstellen soll, dass die Schweiz ihre Regulierung kohärent mit den finalen EU-Vorgaben ausgestalten kann.
Das Gesetz zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäss OR 964a wird ergänzt um die Verordnung zur Berichterstattung über Klimabelange. Diese konkretisiert die allgemeinen Anforderungen aus OR 964a ff. und ist eine eigenständige rechtliche Regelung mit spezifischem Fokus auf Klimathemen.
1. OR 964a – Nichtfinanzielle Berichterstattung
2. Verordnung zur Berichterstattung über Klimabelange
Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung folgende Kernbereiche abdecken. Diese lehnen sich an die Inhalte, wie sie von der inzwischen aufgelösten TCFD empfohlen und durch die neueren internationalen Konzepte wie ESRS und ISSB artverwandt definiert wurden:
Die Verordnung schreibt keinen spezifischen Berichtsstandard vor, lässt also den Unternehmen Gestaltungsfreiheiten. Dennoch orientiert sie sich an internationalen Entwicklungen insbesondere dem European Sustainability Reporting Standard (ESRS) und den IFRS Sustainability Standards (ISSB). Offen bleibt zurzeit die Taxonomie des aktuell weit verbreiteten GRI-Standards.
Der Bericht über Klimabelange muss für Menschen und Maschine lesbar öffentlich zugänglich gemacht werden, idealerweise im Nachhaltigkeitsbericht, im Geschäftsbericht und auf der Unternehmenswebsite.
Die Anforderung zur Maschinenlesbarkeit in der Schweizer Klimaverordnung ist klar geregelt und tritt ab dem Geschäftsjahr 2025 in Kraft. Die wichtigsten Punkte dazu:
Was bedeutet «maschinenlesbar» im Kontext der Verordnung?
Laut Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange müssen Unternehmen ihre Klimaberichte nicht nur in einem für Menschen lesbaren Format (z. B. PDF), sondern auch in einem maschinenlesbaren Format veröffentlichen. Quelle: fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/747/de
Konkret heisst das:
Die Pflicht zur Maschinenlesbarkeit gilt für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2025. Das bedeutet: Der erste maschinenlesbare Bericht muss im Jahr 2026 veröffentlicht werden – für das Geschäftsjahr 2025.
Warum ist Maschinenlesbarkeit wichtig?
mms ist mit dem Modul tagging plus führend in der Umsetzung von ESEF XBRL, der Maschinenlesbarkeit von Finanzberichten, die seit 2020 in der EU gesetzlich gefordert wird. Bereits 50 Unternehmen setzen auf das built-in-Modul. Die gleiche Technologie ermöglicht die Umsetzung der XBRL-Anforderung im ESG Reporting. Um die Komplexität zu reduzieren und Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen, bieten wir:
Unsere Experten Olivier Neidhart oder Daniel Schön beantworten gerne Ihre Fragen.