12. Juni 2025

KlimaverordnungWas Schweizer Unternehmen jetzt für ihr ESG Reporting und über OR 964 a-c, TCFD, XBRL & Co. wissen müssen

Mit dem Gesetz zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäss Artikel 964a des Schweizer Obligationenrechts (OR) und der Klimaverordnung wird Nachhaltigkeit zur Pflicht – und zwar nicht nur zur Gewissensberuhigung, sondern als gesetzlich geregelte Berichterstattung. In 2025 mussten viele Unternehmen in der Schweiz erstmals für das Geschäftsjahr 2024 ihre Klimarisiken und -chancen transparent machen.

Die Schweizer Gesetzgebung unterscheidet sich von derjenigen in der Europäischen Union mit deren Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Der Bundesrat beobachtet die Entwicklungen in der EU und hat eine laufende Vernehmlassung zu Vorschlägen für eine Annäherung an die CSRD und damit Ausweitung der Pflichten aufgrund der hohen Dynamik rund um die aktuelle Omnibus-Initiative bis spätestens Frühjahr 2026 on hold gesetzt. Dies, weil das einschlägige Regelwerk der EU (CSRD) angesichts von Omnibus aktuell ein zu bewegliches Ziel ist, und weil die Verlängerung sicherstellen soll, dass die Schweiz ihre Regulierung kohärent mit den finalen EU-Vorgaben ausgestalten kann.

Schweizer Anforderungen

Das Gesetz zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäss OR 964a wird ergänzt um die Verordnung zur Berichterstattung über Klimabelange. Diese konkretisiert die allgemeinen Anforderungen aus OR 964a ff. und ist eine eigenständige rechtliche Regelung mit spezifischem Fokus auf Klimathemen.

Diese Gesetze sind verabschiedet und damit geltendes Recht.

Die Schweizer Regulatorik im Überblick

1. OR 964a – Nichtfinanzielle Berichterstattung

  • Verpflichtet große Unternehmen in der Schweiz zur Offenlegung von Informationen über Umweltbelange, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung.
  • Ziel: Transparenz über nichtfinanzielle Risiken und Auswirkungen der Geschäftstätigkeit.
  • Geltung: Gilt für grosse Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von über 20 Mio. CHF oder einem Umsatz von über 40 Mio. CHF.
  • Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Damit trägt der Verwaltungsrat persönlich das Risiko einer unvollständigen oder falschen Berichterstattung. Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_964_c
  • Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#part_4/tit_32/chap_6

2. Verordnung zur Berichterstattung über Klimabelange

  • Präzisiert die Anforderungen aus OR 964a ff. und setzt insbesondere die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) um.
  • Legt die Veröffentlichungsform mit einem für Menschen (zB. PDF, HTML) und Maschine (XBRL) lesbaren Format fest.
  • Ziel: Detaillierte Offenlegung von Klimarisiken und -auswirkungen, basierend auf dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Auswirkungen des Klimas auf das Unternehmen und umgekehrt).
  • Geltung: Gilt für Publikumsgesellschaften, Banken und Versicherungen.
  • Quelle: fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/747/de

Was ist zu tun?

Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung folgende Kernbereiche abdecken. Diese lehnen sich an die Inhalte, wie sie von der inzwischen aufgelösten TCFD empfohlen und durch die neueren internationalen Konzepte wie ESRS und ISSB artverwandt definiert wurden:

  • Governance: Wie ist das Thema Klimarisiken in der Unternehmensführung verankert?
  • Strategie: Welche klimabezogenen Risiken und Chancen bestehen?
  • Risikomanagement: Wie werden diese Risiken identifiziert und gesteuert?
  • Kennzahlen & Ziele: Welche Metriken und Ziele werden verwendet, um Fortschritte zu messen?

Wie ist zu berichten?

Die Verordnung schreibt keinen spezifischen Berichtsstandard vor, lässt also den Unternehmen Gestaltungsfreiheiten. Dennoch orientiert sie sich an internationalen Entwicklungen insbesondere dem European Sustainability Reporting Standard (ESRS) und den IFRS Sustainability Standards (ISSB). Offen bleibt zurzeit die Taxonomie des aktuell weit verbreiteten GRI-Standards.

Der Bericht über Klimabelange muss für Menschen und Maschine lesbar öffentlich zugänglich gemacht werden, idealerweise im Nachhaltigkeitsbericht, im Geschäftsbericht und auf der Unternehmenswebsite.

Anforderung Maschinenlesbarkeit

Die Anforderung zur Maschinenlesbarkeit in der Schweizer Klimaverordnung ist klar geregelt und tritt ab dem Geschäftsjahr 2025 in Kraft. Die wichtigsten Punkte dazu:

Was bedeutet «maschinenlesbar» im Kontext der Verordnung?

Laut Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange müssen Unternehmen ihre Klimaberichte nicht nur in einem für Menschen lesbaren Format (z. B. PDF), sondern auch in einem maschinenlesbaren Format veröffentlichen. Quelle: fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/747/de

Konkret heisst das:

  • Die Berichte müssen in einem international verbreiteten elektronischen Format bereitgestellt werden.
  • Dieses Format muss sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar sein.
  • Als maschinenlesbares Format gilt gemäss Erläuterungen der Verodnung XBRL (eXtensible Business Reporting Language) – ein Format, das auch in der EU für die Umsetzung der ESRS bei der CSRD-Berichterstattung verwendet wird. XBRL gestattet die automatisierte Verarbeitung grosser Informationsmengen, hat sich bereits bei der Auszeichnung von Finanzberichten bewährt und ist in einer Reihe von Rechtssystemen in Gebrauch. Es ist gegenwärtig die einzige geeignete Sprache zur Auszeichnung von Abschlüssen.
  • Quelle: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0815

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur Maschinenlesbarkeit gilt für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2025. Das bedeutet: Der erste maschinenlesbare Bericht muss im Jahr 2026 veröffentlicht werden – für das Geschäftsjahr 2025.

Warum ist Maschinenlesbarkeit wichtig?

  • Automatisierte Verarbeitung: Regulierungsbehörden, Investoren und Analysten können die Daten einfacher verarbeiten und vergleichen.
  • Internationale Anschlussfähigkeit: Die Schweiz orientiert sich an den internationalen Standards ESRS und IFRS SDS S1/S2.
  • Zukunftssicherheit: Unternehmen, die auch in der EU tätig sind, müssen sich ohnehin auf XBRL vorbereiten oder setzen bereits heute IFRS Finanzberichte im XBRL ESEF-Format gemäss der Transparenzdirektive um.

Wie unterstützen wir?

mms ist mit dem Modul tagging plus führend in der Umsetzung von ESEF XBRL, der Maschinenlesbarkeit von Finanzberichten, die seit 2020 in der EU gesetzlich gefordert wird. Bereits 50 Unternehmen setzen auf das built-in-Modul. Die gleiche Technologie ermöglicht die Umsetzung der XBRL-Anforderung im ESG Reporting. Um die Komplexität zu reduzieren und Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen, bieten wir:

  • Webinar «mmsSpecial» zur gesetzeskonformen Berichterstattung, XBRL, Maschinenlesbarkeit und Tagging
  • Technische Unterstützung beim Einsatz von ESG-Reporting-Systemen
  • Beratung, Workshops und Umsetzung zum Tagging für die Maschinenlesbarkeit des Klimaberichts unabhängig des gewählten Standards (ESRS, ISSB, GRI)
  • Templates für die strukturierte Datenübernahme

Unsere Experten Olivier Neidhart oder Daniel Schön beantworten gerne Ihre Fragen.

Olivier NeidhartChairman

+49 69 247 43 62 25

Kalenderbuchung

Daniel SchönCCO, Chief Commercial Officer

+41 44 446 82 22

Kalenderbuchung

Was bedeutet TCFD?

Die TCFD ist ein international anerkanntes Rahmenwerk zur Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen. Ziel ist es, Investoren, Kreditgebern und anderen Stakeholdern ein klares Bild davon zu geben, wie Unternehmen vom Klimawandel betroffen sind. Die Schweiz hat diese Empfehlungen in nationales Recht überführt, das seit 1. Januar 2024 gilt. Die Verordnung schafft Transparenz über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Unternehmen, erhöht die Vergleichbarkeit der Berichte, folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit und fördert verantwortungsvolles Handeln – sowohl im Umgang mit Klimarisiken als auch bei der Reduktion von Emissionen. Inzwischen ist die TCFD in Auflösung. Die internationalen und nationalen Institutionen bauen ihre Nachhaltigkeitsbestrebungen weitreichend auf der TCFD auf.

Wer ist in der Schweiz betroffen?

Die Pflicht zur Klimaberichterstattung betrifft:

- Börsenkotierte Unternehmen
- Banken und Versicherungen
- Unternehmen mit:
mehr als 500 Mitarbeitenden
einer Bilanzsumme über CHF 20 Mio. oder
einem Umsatzerlös über CHF 40 Mio.

Diese Unternehmen müssen offenlegen, wie sie Klimarisiken identifizieren, bewerten und steuern – und welche Auswirkungen der Klimawandel auf ihre Geschäftsmodelle hat.